Im Geiste der Nächstenliebe und der Mitmenschlichkeit soll mit dem Hospiz Böblingen-Sindelfingen ein Ort entstehen, an dem schwerstkranke, sterbende Menschen, unabhängig von Glaube, Herkunft, politischer Anschauung und sexueller Orientierung in ihrer letzten Lebensphase begleitet werden, um ihnen ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Für ihre Angehörigen und die ihnen Nahestehenden soll es ein Ort der Begegnung sein, in dem sie Unterstützung
und Ansprache finden. Tief in der Bürgerschaft verankert, soll es Raum bieten für vielfältiges Engagement aus der Gesellschaft.
(1) Der Verein führt den Namen „Hospizverein Region Böblingen/Sindelfingen“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz eingetragener Verein, abgekürzt e.V.
(3) Der Sitz des Vereins ist Böblingen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins „Hospizverein Region Böblingen-Sindelfingen“ ist die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. v. § 53 Nr. 1 AO und des bürgerschaftlichen Engagements. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb eines stationären Hospizes verwirklicht, aber auch durch
o Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung des Hospizgedankens bzw.
o Gewinnung von ehrenamtlichem Engagement
o Zusammenarbeit mit den bestehenden Einrichtungen und Institutionen der Pflege-, Hospiz- und Palliativarbeit
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO (Abgabenordnung).
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die
Vereinsämter sind Ehrenämter.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Ein Mitglied darf bei einem Rechtsgeschäft, welches entgeltlich für den Verein getätigt wurde, diese Einnahmen an den Verein zurückspenden.
(1) Der Verein besteht ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahrs und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitwirkt. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht und zahlen Beiträge laut § 6.
(3) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich (Brief) oder in Schriftform (Mail, Fax) beim Vorstand beantragt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung sowie durch Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief, Mail, Fax) gegenüber dem Vorsitzenden. Er kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende erklärt werden.
(3) Ist ein Mitglied um mehr als ein Jahr im Rückstand mit den Beiträgen und entrichtet diese trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an, kann es
durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahmen gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung
kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch einlegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(4) Mitglieder, die in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen, können durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung muss den Beschluss des Vorstandes
bestätigen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahmen gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung
des Ausschlusses Widerspruch einlegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag von seinen Mitgliedern.
(2) Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu Beginn der Mitgliedschaft und zum 30.4. jedes darauffolgenden Jahres fällig.
(3) Bei Austritt, Streichung oder Ausschluss eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten Jahresbeitrags.
(4) Der Vorstand kann beschließen, dass im Einzelfall Beiträge gestundet, erlassen oder rückerstattet werden.
(5) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand und
b.) die Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich (Brief) oder in Schriftform (Mail, Fax)
einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks
und der Gründe diese beantragen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
• Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
• Entscheidung über Strategie und Aufgaben des Vereins
• Genehmigung Jahresabschlusses des abgelaufenen und des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
• Wahl und Abwahl des Vorstands.
• Entscheidung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, wofür jeweils eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist.
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeitstermin.
• Beschluss über die Beschwerde eines Mitglieds wegen Ausschluss durch den Vorstand.
• Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden sowie mindestens zwei und maximal drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer*in, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Pressesprecher*in und maximal fünf Beisitzer*innen. Über die Zahl der Beisitzer*innen beschließt die Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes.
(2) Der/die Vorsitzende des Vorstands, seine/ihre Stellvertreter*innen oder der/die Schatzmeister*in sind einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein (im Sinne von § 26 BGB) gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro abzuschließen. Diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann für den Rest der Amtsdauer
nachgewählt werden.
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt sind.
(2) Satzungsänderungen, die wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten oder von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unmittelbar schriftlich (Brief) oder in Schriftform (Mail, Fax) mitgeteilt werden
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten.
(2) Aufgabe des Beirats ist die fachliche Begleitung der Arbeit des Vereins.
(3) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden durch den Vereinsvorstand einberufen und geleitet.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den evangelischen Kirchenbezirk Böblingen als Träger des ambulanten Hospizdienstes „Ökumenischer Hospizdienst Böblingen“, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsrechts nach BGB.
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 04.03.2020 bzw. der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Böblingen, den 04.03.2020