1. Die Mitglieder des Hospizvereins Region Böblingen-Sindelfingen e. V. geben sich zur Durchführung von
Mitgliederversammlungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.
2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein
entsprechender Beschluss gefasst wird.
3. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen
werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung des
Vereins.
1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet,
geleitet und geschlossen.
2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die
anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und
Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
3. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die
Beschlussfähigkeit (Anwesenheitsliste, Stimmberechtigung) und gibt die Tagesordnung bekannt. Die
Prüfungen können delegiert werden.
4. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit lässt er die Tagesordnung sowie die Geschäfts- und
Wahlordnung beschließen (bei Neuerstellung). Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder
Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
5. Falls die Versammlung zur Tagesordnung keinen anderen Beschluss fasst, kommen die einzelnen Punkte
in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste zu erstellen. Die Eintragung erfolgt in der
Reihenfolge der Wortmeldungen (Handzeichen oder schriftlich).
2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der
Rednerliste.
3. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres
Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer
Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
4. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
5. Der Versammlungsleiter kann die Redezeit begrenzen. Unqualifizierte Äußerungen hat er zu rügen. Bei
Wiederholung ist dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort zu entziehen.
6. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte
behandelt werden, die sie in materieller und persönlicher Hinsicht betreffen.
1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner
geendet hat.
2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und
Redner unterbrechen.
1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung § 8 Abs. 4 festgelegt.
2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine
Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
3. Alle Anträge müssen schriftlich oder in Schriftform (E-Mail, Fax) eingereicht werden und sollen eine
Begründung enthalten.
4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen,
sind zugelassen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht fristgerecht beim Vorstand eingingen, können in der
Versammlung besprochen werden. Ein Beschluss erfolgt nicht.
6. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 10 der Satzung.
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist
außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner
gesprochen haben.
2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder
Begrenzung der Redezeit stellen.
3. Vor Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die
Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder
Berichterstatter das Wort.
5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.
1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich
bekanntzugeben. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu
verlesen.
2. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst
abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung
ohne Aussprache.
3. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
4. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch
Stimmzettel (geheime Abstimmung). Ein Antrag auf schriftliche Abstimmung kann von jedem
stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Er ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der
anwesenden Mitglieder für dieses Verfahren ist.
5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
6. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine
Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in
offener oder geheimer Weise gerichtet sein.
1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen oder durch
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erforderlich werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen
und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein.
2. Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt, es sei denn, die Mitgliederversammlung
beschließt auf Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen etwas anderes.
3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die
abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
4. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und
Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die
Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem
Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl
anzunehmen, hervorgeht.
6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben
und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstands während der Legislaturperiode beruft der
Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten
festgelegten Wahl.
Über die Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern
schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) zuzustellen sind.
Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom
28.03.2019 in Kraft.